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AGB - Satzung

§1 Name

Der Verein führt den Namen „Aktive Jugend e.V.“

§2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen.

 
§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 
§4 Zweck des Vereins
  • 4.1 Zweckbestimmung: Der Verein ist konfessionsneutral und politisch unabhängig. Zweck des Vereins ist die humanitäre Hilfe im In- und Ausland; besonders in der Form der Jugendhilfe und Entwicklungszusammenarbeit. Außerdem verfolgt er den Zweck, die Integration und die Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu fördern und sie zu sportlichen Aktivitäten anzuregen.

  • 4.2 Zweckverwirklichung:

    • a) Der Zweck der Jugendhilfe und Integration wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Veranstaltung von Ferienlagern; Kinderbetreuung; sportliche Aktivitäten wie Fußball (-turniere), Basketball und Volleyball, Veranstaltung von Freizeitaktivitäten, wie z.B. Grillen, Veranstaltung von Seminaren für Bildungszwecke; Hausaufgaben- und Nachhilfekurse in Schulfächern für Mitglieder, Organisation von Praktika in Entwicklungsländern für Kinder aus Industrieländern

    • b) Der Zweck der Entwicklungszusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: Durchführung von Erkundungsreisen um den jeweiligen Projektort zu bestimmen, Entwicklung und Durchführung von Konzepten zur Lösung der Trinkwasserproblematik, Leistung einer Grundversorgung und Unterkunft in Gebieten, die durch Krieg oder Naturkatastrophen in Not geraten sind, Förderung des Anbaus von Lebensmitteln durch entsprechende Schulungen und durch Unterstützung mit Maschinen und Mitteln, Ermöglichung von Bildung durch die Vergabe von Stipendien bzw. Kinderpatenschaften und die Errichtung von Schulen, Bildungseinrichtungen und Berufsausbildungsstätten, Errichtung von Waisenhäusern, Förderung von höherer Bildung für begabte Kinder aus Entwicklungsländern durch die Ermöglichung eines Aufenthaltes in Industrienationen zum Zwecke der Weiterbildung, Verteilen von Lebensmitteln.

Alle vom Verein zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und Maschinen zur Entwicklungshilfe bleiben Eigentum des Vereins bis die jeweilige Gemeinde, in der geholfen wird, selbst für den Gebrauch der Fahrzeuge und Maschinen qualifizierte Personen zur Verfügung stellt. Die Leistung humanitärer Hilfe für Arme und Bedürftige im In- und Ausland erfolgt unabhängig von Herkunft, Rasse, Geschlecht und religiöser Ausrichtung der Empfänger.

  • 4.3 Der Verein organisiert Benefizveranstaltungen zwecks Bekanntmachung von Projekten und Sammeln von Spenden. Die Spenden werden projektbezogen ausgegeben und entsprechend dokumentiert.

  • 4.4 Der Verein darf neben seiner unmittelbaren Tätigkeit auch Mittel weitergeben im Sinne von § 58 Nr. 2 AO und darf seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu einzelnen oder allen in § 4.1 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecken, zuwenden. §5 Gemeinnützigkeit

  • 5.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke’’ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  • 5.2 Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner Zwecke einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit er seine Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Insbesondere darf er Kooperationen mit anderen Hilfsorganisationen eingehen, die die gleichen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit verfolgen.

  • 5.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 5.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Aktionen des Vereins bringen keine finanziellen Vorteile für die Mitglieder.

  • 5.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 5.6 Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung des Vereins mit Vermögen oder zur Erhöhung seines Vermögens bestimmt sind, darf der Verein seinem Vermögen zuführen. Ebenso darf er Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs – auch durch Dritte – seinem Vermögen zuführen, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.

  • 5.7 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die Zwecke der Jugend- oder Entwicklungshilfe.

 
§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag zu stellen. Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand schriftlich bestätigt. Es gibt 4 Arten von Mitgliedschaften (Aktive und passive Mitglieder, ehrenamtliche Mitarbeiter und Helfer)

  • 6.1 Zu den „aktiven Mitgliedern“ zählen diejenigen, die einen monatlichen Beitrag an den Verein zahlen und sich bei den Projekten im In- und/oder Ausland engagieren. Diese aktive Mitgliedschaft muss mindestens ein Jahr bestehen und vom Vorstand bestätigt werden. Nur solche Mitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und ihr Wahlrecht benutzen sowie in den Vorstand gewählt werden.

  • 6.2 Passive Mitglieder sind diejenigen, die einen monatlichen oder jährlichen Beitrag an den Verein bzw. an die Vereinskasse zahlen und die nicht an den Projekten im In- und Ausland teilnehmen.

  • 6.3 Ehrenamtliche Mitarbeiter sind diejenigen, die an den Projekten im In- und Ausland persönlich teilnehmen. Diese sind an einen Zeitvertrag gebunden.

  • 6.4 Ehrenamtliche Helfer sind diejenigen, die persönlich an den Projekten im In- und Ausland einmalig oder nur auf kurze Zeit begrenzt Hilfe leisten und dadurch an Kurzzeitverträge gebunden sind (zum Beispiel: Hilfe bei Auf- und Abbau während unserer Veranstaltungen).

  • 6.5 Diese obengenannten Personen dürfen nur nach schriftlich erteilten Aufgaben handeln und werden hierzu von kompetenten Organen des Vereines angewiesen. Der Verein haftet nicht für ausgeführte Arbeit, die nicht schriftlich im Rahmen eines Vertrags festgehalten worden ist. Sollte es doch zu einer Abweichung kommen und der Verein wurde in Kenntnis gesetzt, gilt der Vertrag für ungültig und die Personen müssen ihre Tätigkeiten innerhalb des Vereins mit sofortiger Wirkung beenden. Danach folgt eine schriftliche Kündigung.

  • 6.6 Wiederum dürfen die obengenannten Personen nur für die schriftlich erteilten Aufgaben und nicht für die anderen Tätigkeiten des Vereins zur Rechenschaft gezogen werden.

  • 6.7 Vertragsabschlüsse und -kündigungen dürfen nur schriftlich abgeschlossen werden.

  • 6.8 Die obengenannten Punkte gelten alle für die Arbeit sowohl in Deutschland, als auch im Ausland.

  • 6.9 Über die Aufnahme als Mitglied und die Veränderung des Mitgliedsstatus entscheidet der Vorstand.

 
§7 Ende der Mitgliedschaft
  • 7.1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

  • 7.2 Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.

  • 7.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Bevor der Beschluss gefasst wird, ist das Mitglied zu hören.

 
§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 
§9 Ordentliche Mitgliederversammlung
  • 9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:

    • 1. Beschlussfassung über die Satzung, Bestimmung der Auflösung des Vereins.

    • 2. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.

    • 3. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und Beratung.

    • 4. Entlastung des Vorstands.

    • 5. Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einen vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sind.

    • 6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder.

    • 7. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands Beisitzer in den Vorstand wählen.

  • 9.2 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

  • 9.3 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Ergebnisprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet sein muss.

  • 9.4 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vorher durch den Verein an die zuletzt bekannten Mitgliedsadressen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

  • 9.5 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Dritte. l der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, oder vom Vorstand verlangt wird.

 
§ 11 Vorstand
  • 11.1 Der Vorstand besteht aus:

    • 1. Dem Vorsitzendem

    • 2. Zwei gleichberechtigten Stellvertretern

    • 3. Einem Kassenwart

    • 4. Den Beisitzern

  • 11.2 Vorstand im Sinn des §26 BGB sind der erste Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  • 11.3 Der Vorstand führt die kaufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet seine Mittel. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  • 11.4 Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung und auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

  • 11.5 Die Kassenführung obliegt dem Kassenwart. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und jährlich im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbericht schriftlich abzugeben.

 
§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Prüfung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Die Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle aller Geschäftsvorfälle. Sie legen die Prüfungstermine fest und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht.

 
§ 13 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedbeitrag ist alle 3 Monate in den ersten zwei Wochen für das Vierteljahr im Voraus zu zahlen.

 
§ 14 Schlussbestimmung

Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.11.2009 beschlossen.

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